Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

Es existiert ein prinzipielles Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers. Meist besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist. Entsprechend dieser Frist kann der Versicherte den Vertrag vor Ende der Laufzeit ordentlich kündigen. Diese verlängert sich um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn die Kündigung nicht fristgerecht erfolgt.

Es kann eine Vertragslaufzeit von mehreren Jahren vereinbart werden. Beträgt sie drei Jahre, besteht das Recht auf ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der drei Jahre.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht hat der Versicherte nach jeder Beitragsanhebung.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie sollte per Einschreiben versandt werden, da sie nachweisbar rechtzeitig beim Versicherer eintreffen muss.

Eine Alternative zur Kündigung und zum anschließenden Anbieterwechsel ist das Aussetzen der Beitragszahlung. Wird der Versicherer gewechselt, muss sich der Antragsteller einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen. Mögliche Folgen sind eine Antragsablehnung, ein reduzierter Versicherungsschutz und eine Beitragserhöhung.

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