Risikozuschlag
Bestehen beim Versicherten Erkrankungen oder Vorerkrankungen, so hat der Versicherer folgende Möglichkeiten: Gewährung des vollen Versicherungsschutzes, Antragsablehnung, Versicherungsausschluss einiger Krankheiten oder Risikozuschlag. Mit einem Risikozuschlag wird der Beitrag um einen bestimmten Prozentsatz des Beitrags erhöht. Für die Erkrankung, für die der Zuschlag erhoben wird, besteht voller Versicherungsschutz.
Wenn der Versicherte bei der Antragstellung ein Risiko nicht genannt hatte, kann es auch zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Zuschlag kommen. Dieser wird nicht erhoben, wenn der Vertrag einen Verzicht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19 VVG enthält und der Versicherte das Risiko ohne Absicht verschwiegen hatte.
Auch wenn sich während der Vertragslaufzeit eine Risikoerhöhung ergibt, etwa durch Berufswechsel oder Aufnahme einer gefährlichen Sportart, ist ein Risikozuschlag möglich. Dieser ist jedoch ausgeschlossen, wenn laut Vertrag keine Anzeigepflicht besteht.
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