Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber muss ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss er zudem ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Das heißt, dass die Bescheinigung spätestens an dem Arbeitstag, der dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt, beim Arbeitgeber eingehen muss. Einige Arbeitgeber verlangen diesen Nachweis schon zu einem früheren Zeitpunkt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse das Attest einreichen.
Einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte die Meldung der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zugesandt werden. Ob der Versicherte Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente hat, ist von den Vertragsbedingungen abhängig. Entscheidend ist hierbei der vertraglich bestimmte Prognosezeitraum. Beispielsweise kann eine ärztlich prognostizierte Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten für die Zahlung der Rente Bedingung sein. Ist dies der Fall, so erhält der Versicherte keine Leistung bei einer voraussichtlichen Berufsunfähigkeit von weniger als sechs Monaten. Er kann die Zahlungen aber rückwirkend bekommen, falls er dennoch sechs Monate lang arbeitsunfähig war. Voraussetzung ist eine Vertragsklausel zu einer rückwirkenden Leistung.
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