Kündigung durch Versicherungsnehmer
Es besteht ein grundsätzliches Recht auf Kündigung durch Versicherungsnehmer.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Der Versicherte kann den Vertrag nur gemäß der Kündigungsfrist vor Ablauf der Vertragslaufzeit ordentlich kündigen. Bei nicht fristgerechter Kündigung verlängert sich die Laufzeit um ein weiteres Versicherungsjahr.
Die Vertragslaufzeit kann mehrere Jahre betragen. Wird ein Vertrag auf drei Jahre abgeschlossen, ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf der drei Jahre möglich.
Ein Recht auf außerordentliche Kündigung hat der Versicherte nach jeder Beitragserhöhung.
Die Kündigung ist schriftlich vorzunehmen und muss nachweisbar rechtzeitig beim Versicherer eingegangen sein. Daher empfiehlt es sich, diese per Einschreiben zu versenden.
Ein Aussetzen der Beitragszahlung kann für einen Versicherungsnehmer vorteilhafter sein als eine Kündigung und ein darauf folgender Anbieterwechsel. Grund ist, dass der neue Anbieter eine erneute Gesundheitsprüfung verlangt. Dadurch kann es zu einer Antragsablehnung, einem verminderten Versicherungsschutz oder erhöhten Beiträgen kommen.
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