Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Recht auf Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft. Dieses ist häufig gegeben, wenn ein Versicherungsnehmer bei der Antragstellung lückenhafte Angaben zu seinen gesundheitlichen Risiken gemacht hat. Hier kann es sich um verschwiegene Krankheiten, Unfälle, Krankenhausaufenthalte, Drogenabhängigkeit und weitere gesundheitliche Beschwerden handeln.
Die Angaben sind entscheidend für die Gestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Liegt ein erhöhtes Risiko einer Berufsunfähigkeit vor, so können bestimmte Erkrankungen oder die Versicherung des Antragstellers ausgeschlossen werden. Demnach besteht die Pflicht zur lückenlosen Beantwortung der im Antrag enthaltenen Fragen. Ein verschwiegenes Gesundheitsrisiko, aufgrund dessen es nicht zum Vertragsabschluss gekommen wäre, kann zum Rücktrittsrecht des Versicherers führen. Dies gilt auch, wenn es ohne Absicht zur fehlerhaften Angabe kam.
Die Versicherungsgesellschaft kann nur innerhalb einer bestimmten Zeit vom Vertrag zurücktreten, falls ein befristetes Rücktrittsrecht besteht. Auch darf die Falschangabe nicht vorsätzlich gemacht worden sein.
Enthält der Vertrag einen Verzicht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), hat der Versicherer ebenfalls ein eingeschränktes Kündigungsrecht. Weitere Voraussetzung ist dann, dass der Interessent bei der Antragstellung eine Krankheit hatte, die ihm nicht bewusst war.
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