Konkrete Verweisung
Das Recht auf konkrete Verweisung ermöglicht einer Versicherungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen, einem berufsunfähigen Versicherten die Rentenzahlung zu verweigern. Bedingung ist, dass der Versicherungsnehmer bereits nach eigenem Wunsch einer anderen Tätigkeit nachgeht, die der Definition eines Verweisberufs entspricht. Dies bedeutet vor allem, dass der Verdienst nicht geringer sein darf als bei der vorherigen Erwerbstätigkeit. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf die Gesellschaft Rentenleistungen ablehnen.
Die konkrete Verweisung ist zu unterscheiden von der abstrakten Verweisung. Hat der Versicherer ein abstraktes Verweisungsrecht, ist nicht entscheidend, ob der berufsunfähige Versicherte bereits einen anderen Beruf ergriffen hat. Ist ihm noch eine andere dem vorherigen Beruf entfernt ähnelnde Erwerbstätigkeit möglich, muss er diese aufnehmen und erhält keine Berufsunfähigkeitsrente. Entscheidend ist dabei nicht, ob die aktuelle Arbeitsmarktlage für den Betroffenen eine entsprechende Stelle bereithält.
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