Invalidität

Invalidität liegt bei einer bleibenden Einschränkung des körperlichen und/oder des psychischen Leistungsvermögens vor, durch die eine Beeinträchtigung der Dienst- bzw. Berufsfähigkeit entstanden ist.

Ergibt sich bei einem Angestellten eine invaliditätsbedingte Erwerbsminderung, kann die gesetzliche Rentenversicherung eine hierfür bestimmte Rente leisten. Allgemeine Voraussetzungen sind, dass der Angestellte seit mindestens fünf Jahren gesetzlich rentenversichert ist und seit mindestens drei Jahren Versicherungsbeiträge zahlt. Die gesetzliche Rente nannte sich zunächst Invaliditätsrente, später Erwerbsunfähigkeitsrente und derzeit Erwerbsminderungsrente. Im Bereich der privaten Versicherungen wird meist der Ausdruck Berufsunfähigkeitsrente verwendet.

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die keinen Ausschluss von bestimmten Erkrankungen vorsehen, ist jedoch nicht relevant, wie eine Berufsunfähigkeit entstanden ist. Entscheidend ist dann nur der Grad der Berufsunfähigkeit.

Eine Versicherung, bei der die Versicherungsleistung direkt vom Invaliditätsgrad abgeleitet wird, ist die private Unfallversicherung. Hier wird jedem Körperteil mittels einer sogenannten „Gliedertaxe“ ein Prozentsatz zugewiesen. Beispielsweise kann bei Funktionsunfähigkeit oder Verlust einer Hand 55-prozentige Invalidität gelten. Je höher der unfallbedingte Invaliditätsgrad, umso höher die Zahlung an den Versicherten.

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