Erwerbsminderung
Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nachgehen kann. Das Ausmaß an Erwerbsminderung bestimmt über den Umfang an Sozialhilfe, die der Betroffene beziehen kann. Ist er nur noch maximal drei Stunden pro Tag zur Ausübung eines Berufs fähig, handelt es sich um vollständige Erwerbsminderung. Ist ihm eine drei- bis sechsstündige tägliche Erwerbstätigkeit möglich, liegt teilweise Erwerbsminderung vor.
Bei der Bewertung ist lediglich entscheidend, in welchem Umfang die Ausübung einer beliebigen Erwerbstätigkeit möglich ist. Ausschlaggebend ist also nicht, inwieweit der Betroffene noch seinen erlernten Beruf ausüben kann.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderung wird die halbe gesetzliche Erwerbsminderungsrente gezahlt (durchschnittlich ca. 15 Prozent des letzten Bruttogehalts), bei einer vollständigen Erwerbsminderung die volle Rente (durchschnittlich ca. 30 Prozent des letzten Bruttogehalts).
Berechnen Sie jetzt Ihren Beitrag
Wie viel investiere ich in meinen Schutz?