Abstrakte Verweisung

Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine Klausel, aus der das Recht auf abstrakte Verweisung hervorgeht. Wird der Versicherte berufsunfähig, so ist er womöglich noch immer in der Lage, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Wer etwa aufgrund einer langwierigen Sehnenscheidenentzündung nicht mehr als Pianist tätig sein kann, ist vielleicht immer noch als Verkäufer in einem Musikgeschäft einsetzbar. Besteht das Recht auf abstrakte Verweisung, darf der Versicherer aber auch verlangen, dass der Versicherte einen Beruf aufnimmt, der weniger mit der ursprünglichen Tätigkeit gemeinsam hat.

Hochwertige Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten explizit auf das abstrakte Verweisungsrecht. In der Regel erhält der Versicherte dann bereits bei einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent die Rente, die beim Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Berufsunfähiger keine andere Arbeit ausführen kann, ist gering. Eine Versicherung, die eine abstrakte Verweisung vorsieht, ist daher nicht empfehlenswert.

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